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   VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 CE 16.2245   

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https://dejure.org/2017,871
VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 CE 16.2245 (https://dejure.org/2017,871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2017 - 4 CE 16.2245 (https://dejure.org/2017,871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2017 - 4 CE 16.2245 (https://dejure.org/2017,871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BGB § 917 Abs. 1 S. 1, § 918 Abs. 2 S. 1; WAS § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, § 8; GO Art. 57 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Anspruch auf Anschluss an Wasserversorgungseinrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schaffung eines neuen selbstständigen Grundstücks durch Aufteilung einer im Grundbuch als Einheit eingetragenen oder einheitlich bewirtschafteten Fläche; Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

  • rewis.io

    Anspruch auf Anschluss an Wasserversorgungseinrichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinde; Grundbuch; Grundstück; Eintragung; Wasserversorgung

  • rechtsportal.de

    Schaffung eines neuen selbstständigen Grundstücks durch Aufteilung einer im Grundbuch als Einheit eingetragenen oder einheitlich bewirtschafteten Fläche; Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 28.08.2008 - 4 ZB 08.1071

    Anschluss- und Benutzungszwang; Erschließung; bebautes Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 CE 16.2245
    Auch der in § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Sonderfall, wonach kraft Gesetzes eine Duldungsverpflichtung entsteht, wenn eine bereits vorhandene Leitungsverbindung zu einem öffentlichen Weg durch die Veräußerung und Abtrennung eines Grundstückteils nachträglich abgeschnitten wird (s. dazu BayVGH, U. v. 24.7.1997 - 23 B 95.3277 - VGH n. F. 50, 146/147 ff.; B. v. 28.8.2008 - 4 ZB 08.1071 - juris Rn. 10), liegt ersichtlich nicht vor.
  • VGH Bayern, 11.02.2004 - 23 ZB 04.4

    Ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung; Öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 CE 16.2245
    Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Antragsgegnerin entgegen der angeführten Kommentarstelle (Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Juli 2016, Teil IV, Frage 11, 2.5) auch nicht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2004 verweisen (Az. 23 ZB 04.4, BeckRS 2004, 34123).
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 95.3277
    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 CE 16.2245
    Auch der in § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Sonderfall, wonach kraft Gesetzes eine Duldungsverpflichtung entsteht, wenn eine bereits vorhandene Leitungsverbindung zu einem öffentlichen Weg durch die Veräußerung und Abtrennung eines Grundstückteils nachträglich abgeschnitten wird (s. dazu BayVGH, U. v. 24.7.1997 - 23 B 95.3277 - VGH n. F. 50, 146/147 ff.; B. v. 28.8.2008 - 4 ZB 08.1071 - juris Rn. 10), liegt ersichtlich nicht vor.
  • VG Regensburg, 04.03.2021 - RO 11 K 20.401

    Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungs- und

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es bestehe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 09.01.2017 Az. 4 CE 16.2245) ein Anspruch auf Anschluss des klägerischen Grundstücks auch ohne Abschluss einer Sondervereinbarung zur Kostenübernahme.

    Auf die Entscheidung des BayVGH, B. v. 09.01.2017 Az. 4 CE 16.2245 kommt es bereits nicht an.

    Die Beklagte durfte daher die Herstellung und Inbetriebnahme eines weiteren Grundstücksanschlusses davon abhängig machen, ob sich der Kläger im Wege einer Sondervereinbarung bereit erklärt, die anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. auch BayVGH, B. v. 09.01.2017 a.a.O.), zumal sowohl die Wasserhausanschlüsse als auch die Grundstücksanschlüsse an die Entwässerungseinrichtung einer grundlegenden Sanierung bedurften.

    Der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des BayVGH, B. v. 09.01.2017 a.a.O. kann im Übrigen nicht gefolgt werden.

    Dieser Entscheidung des BayVGH (B. v. 09.01.2017 a.a.O.) lag zudem ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
    Eine Argumentation, wonach die einmal erfolgte Herstellung eines Wasseranschlusses eine dauerhafte Rechtswirkung demgegenüber auch zugleich angeschlossenen Nachbargrundstücken oder später durch Grundstücksteilung entstandene (Nachbar-) Grundstücken haben soll, wäre mit dem Wortlaut einer Satzung, die von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausgeht, nicht in Einklang zu bringen (vgl. zu Grundstücksteilung Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 4 CE 16.2245 -, Rn. 8 - 9, juris).
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